Außerklinische Intensivpflege: BMG und GKV-SV versichern, Versorgungsabbrüche zu vermeiden!

Bild mit Begriffen zur außerklinischen Intensivpflege Foto: ISLIm Rahmen der schrittweisen Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) sind die Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen und die Leistungserbringer gemäß § 132l Abs. 5 SGB V aufgefordert, gemeinsam neue einheitliche Verträge über die Versorgung von Men-schen mit Bedarf an Außerklinische Intensivpflege (AKI), einschließlich deren Vergütung und Abrechnung, bis zum 30.Juni 2024 zu schließen. Zum Stichtag 01.07.24, in nunmehr 14 Tagen, verlieren die vormaligen Verträge nach § 132a SGB V ihre Gültigkeit. In Gesprächen mit dem AKI-Projektteam der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL versichern das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) ihre Absicht, Versorgungsabbrüche in der Außerklinischen Intensivpflege aufgrund fehlender Leistungs- und Vergütungsverträge nach §132l SGB V, zu vermeiden.
Die Meldungen, die in den letzten Wochen bei der ISL eingegangen sind, machen deutlich, dass den Betroffenen nicht nur grundsätzliche Informationen zum derzeitigen Stand der Vertragsverhandlungen fehlen, sondern sie sich außerdem mit widersprüchlichen Aussagen der zuständigen Pflegedienste und Krankenkassen konfrontiert sehen. Dies schürt bei allen Beteiligten Ängste und Unsicherheiten, dass es aufgrund fehlender Leistungs- und Vergütungsverträge und des erheblichen Fachkräftemangels zu Umversorgungen oder gar Versorgungsabbrüchen kommen könnte.
Da die Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse nach § 132l Abs. 5 SGB V in den vergangenen 11 Monaten nur sehr schleppend und unter erheblicher Reibung vorangekommen sind, sowie vielfach noch Schiedsverfahren anhängig sind, richteten die Verbände der Selbstvertretung und Selbsthilfe und deren Patientenvertreter*innen am 29. Mai 2024 einen Brandbrief an die Politik. In diesem wurde nicht nur auf die Gefährdung der Versorgung von Menschen mit Bedarf an Außerklinischer Intensivpflege zum 1. Juli 2024 aufmerksam gemacht, sondern es wur-den vom Gesetzgeber umgehend Nachbesserungen im § 132l SGB V gefordert.

Vor diesem Hintergrund erfolgten in den letzten Wochen Gespräche des AKI-Teams der ISL mit dem BMG und dem GKV, in denen erneut nachdrücklich auf die hohe Vulnerabilität der Patient*innengruppe, welche auf eine kontinuierliche Versorgung mit dieser lebenserhaltenden Leistung angewiesen ist, hingewiesen wurde. Ferner wurden auch die hohen Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachkräfte nach den Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V thematisiert, da diese die Leistungserbringung von AKI in Bestandsversorgungen und im Persönlichen Budget erheblich erschweren. Weiterhin ist davon auszugehen, dass (noch) nicht alle Dienstleister der AKI, die mit den Verträgen nach § 132l SGB V geforderten Vorgaben erfüllen können. Zum Beispiel stehen aufgrund struktureller Mangellagen, der geforderten Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit verordnenden Vertragsärzt*innen oder weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern, im ambulanten Sektor hohe Hürden entgegen.

Im Ergebnis versicherten sowohl das BMG als auch der GKV-SV nun die Absicht, Versorgungsabbrüche im Bereich der AKI zu verhindern, ungeachtet dessen, ob neue einheitliche Verträge zur Versorgung von Patienten*innen zum 30.06.24 fristgerecht vorliegen. Das AKI-Projektteam der ISL wird die Entwicklungen in den kommenden Wochen weiter kritisch begleiten und ist der Meinung, dass die derzeitigen Gespräche und Bemühungen den Gesetzgeber jedoch keinesfalls von der Forderung entbinden, gesetzliche Nachbesserungen vorzunehmen, um auch zukünftig die Versorgungen von Menschen mit AKI-Bedarf im ambulanten Bereich sicherzustellen. Ziel muss nämlich sein, die Selbstbestimmung und freie Wahl des Wohn- und Versorgungsortes für AKI-Patient*innen zu gewährleisten, so wie gesetzlich und im Koalitionsvertrag zugesagt.

Schreiben von Herrn Bundesminister Lauterbach an die Patientinnen und Patienten.

AKI-Betroffene, die sich aktuell mit Versorgungsproblemen aufgrund des Stichtages 1. Juli 2024 für Versorgungsverträge nach § 132l SGB V konfrontiert sehen, möchten bitte mit dem AKI-Projektteam der ISL Kontakt aufnehmen. Das Projektteam ist über die AKI-Hotline unter der Rufnummer 030 – 235 935 199 sowie über die Mailadresse: aki@isl-ev.de

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