Die ISL e. V. schließt sich der heutigen veröffentlichten Pressemitteilung des bvkm (Bundesverband für körperlich- und mehrfachbehinderter Menschen e. V.) zu den heutigen Beschlüssen im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) an. Wir arbeiten eng mit dem bvkm im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege zusammen und teilen hiermit die Pressemitteilung, die auch unter https://bvkm.de/wp-content/uploads/2024/12/FINAL_05.12.2024_PM-des-bvkm-zum-G-BA-Beschluss.pdf nachzulesen ist.
Pressemitteilung des bvkm:
Außerklinische Intensivpflege:
Gesetzliche Änderung ist jetzt überfällig!
bvkm fordert Anpassung des Gesetzes an die Realität
Düsseldorf, 5. Dezember 2024. Anlässlich der beiden heute vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderungen an der Außerklinischen Intensivpflege- Richtlinie (AKI-RL) fordert der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Potenzialerhebung endlich zu ändern.
„Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Potenzialerhebung ist jetzt überfällig“, stellt Beate Bettenhausen, Vorsitzende des bvkm, klar. „Die heute beschlossene nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung und die Schaffung einer Ausnahmeregelung für Bestandsfälle machen vor allem eines deutlich: Das zugrunde liegende Gesetz muss endlich an die Realität angepasst werden!“
Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Einzelheiten dazu hat der G-BA in der AKI-RL geregelt. Das Gesetz schreibt vor, dass bei beatmeten Patient:innen vor jeder Verordnung von AKI eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung möglich ist. Derzeit gilt eine befristete Übergangsregelung: AKI kann bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachärzt:innen für eine Potenzialerhebung verfügbar sind.
Heute hat der G-BA diese Übergangsregelung noch einmal bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Außerdem hat der G-BA eine Ausnahmeregelung für sogenannte Bestandsfälle beschlossen. Gemeint sind damit AKI-Patient:innen, die bereits vor einem bestimmten Stichtag Leistungen der AKI bezogen haben. Bei diesen Patient:innen sind weitere Potenzialerhebungen entbehrlich, sofern zumindest einmal bereits ärztlich festgestellt wurde, dass eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist.
„Als bvkm begrüßen wir ausdrücklich die heutigen Beschlüsse des G-BA. Sie zeigen, dass der G-BA alles versucht, um das Gesetz in der Praxis gangbar zu machen“, erläutert Beate Bettenhausen. „Der Wortlaut des Gesetzes steht diesen Beschlüssen aber eigentlich entgegen. Er muss jetzt dringend den realen Gegebenheiten angepasst werden“, fordert die Vorsitzende des bvkm.
Es zeichne sich bereits jetzt ab, dass auch in Zukunft nicht genügend qualifizierte Fachärzt:innen für die grundsätzlich vor jeder Verordnung durchzuführende Potenzialerhebung zur Verfügung stehen. Die begrenzten Ressourcen sollten vor allem denjenigen Patient:innen zugute kommen, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung realistisch ist. „Für Menschen, bei denen eine Entwöhnung z.B. aufgrund einer neurologischen Grunderkrankung von vorneherein nicht in Betracht kommt, müssen Sonderregelungen im Gesetz festgeschrieben werden“, macht Beate Bettenhausen deutlich. „Das haben wir als bvkm bereits im Gesetzgebungsverfahren gefordert. Die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes geben uns nun Recht: Der Gesetzgeber ist deshalb dringend zur Nachbesserung aufgefordert!“