Pressemitteilung des bvkm zu den Beschlüssen des G-BA am 05.12.2024

Die ISL e. V. schließt sich der heutigen veröffentlichten Pressemitteilung des bvkm (Bundesverband für körperlich- und mehrfachbehinderter Menschen e. V.) zu den heutigen Beschlüssen im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) an. Wir arbeiten eng mit dem bvkm im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege zusammen und teilen hiermit die Pressemitteilung, die auch unter https://bvkm.de/wp-content/uploads/2024/12/FINAL_05.12.2024_PM-des-bvkm-zum-G-BA-Beschluss.pdf nachzulesen ist.

Pressemitteilung des bvkm:

Außerklinische Intensivpflege:

Gesetzliche Änderung ist jetzt überfällig!

bvkm fordert Anpassung des Gesetzes an die Realität

Düsseldorf, 5. Dezember 2024. Anlässlich der beiden heute vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderungen an der Außerklinischen Intensivpflege- Richtlinie (AKI-RL) fordert der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Potenzialerhebung endlich zu ändern.

„Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Potenzialerhebung ist jetzt überfällig“, stellt Beate Bettenhausen, Vorsitzende des bvkm, klar. „Die heute beschlossene nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung und die Schaffung einer Ausnahmeregelung für Bestandsfälle machen vor allem eines deutlich: Das zugrunde liegende Gesetz muss endlich an die Realität angepasst werden!“

Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Einzelheiten dazu hat der G-BA in der AKI-RL geregelt. Das Gesetz schreibt vor, dass bei beatmeten Patient:innen vor jeder Verordnung von AKI eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung möglich ist. Derzeit gilt eine befristete Übergangsregelung: AKI kann bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachärzt:innen für eine Potenzialerhebung verfügbar sind.

Heute hat der G-BA diese Übergangsregelung noch einmal bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Außerdem hat der G-BA eine Ausnahmeregelung für sogenannte Bestandsfälle beschlossen. Gemeint sind damit AKI-Patient:innen, die bereits vor einem bestimmten Stichtag Leistungen der AKI bezogen haben. Bei diesen Patient:innen sind weitere Potenzialerhebungen entbehrlich, sofern zumindest einmal bereits ärztlich festgestellt wurde, dass eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist.

„Als bvkm begrüßen wir ausdrücklich die heutigen Beschlüsse des G-BA. Sie zeigen, dass der G-BA alles versucht, um das Gesetz in der Praxis gangbar zu machen“, erläutert Beate Bettenhausen. „Der Wortlaut des Gesetzes steht diesen Beschlüssen aber eigentlich entgegen. Er muss jetzt dringend den realen Gegebenheiten angepasst werden“, fordert die Vorsitzende des bvkm.

Es zeichne sich bereits jetzt ab, dass auch in Zukunft nicht genügend qualifizierte Fachärzt:innen für die grundsätzlich vor jeder Verordnung durchzuführende Potenzialerhebung zur Verfügung stehen. Die begrenzten Ressourcen sollten vor allem denjenigen Patient:innen zugute kommen, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung realistisch ist. „Für Menschen, bei denen eine Entwöhnung z.B. aufgrund einer neurologischen Grunderkrankung von vorneherein nicht in Betracht kommt, müssen Sonderregelungen im Gesetz festgeschrieben werden“, macht Beate Bettenhausen deutlich. „Das haben wir als bvkm bereits im Gesetzgebungsverfahren gefordert. Die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes geben uns nun Recht: Der Gesetzgeber ist deshalb dringend zur Nachbesserung aufgefordert!“

Online-Diskussionsveranstaltung am 17.12.24 zum Thema: „Wo stehen wir in der Außerklinischen Intensivversorgung?“

Das AKI-Projektteam der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL möchte gerne auf eine wichtige Online-Diskussionsveranstaltung mit dem Titel „Update AKI 2024“ am 17.12.24 von 17-19 Uhr für Menschen mit Bedarf an Außerklinischer Intensivversorgung (AKI), deren An- und Zugehörige sowie für Leistungserbringer und Kostenträger aufmerksam machen.

„Wo stehen wir in der Außerklinischen Intensivversorgung?“ – diese und weitere Fragen rund um die aktuelle Situation in der AKI werden auf dem virtuellen Podium von Vertreter*innen des Bundesministerium für Gesundheit, des Medizinischen Dienstes Nord, der Patientenvertretung des G-BA, der Techniker Krankenkasse, der DIGAB e.V. und des Forums Gehirn e.V. diskutiert werden.

Moderiert wird die Diskussionsrunde von Sebastian Lemme vom SVH Forum Gehirn e.V. und Christoph Jaschke, Leiter Public Relations der DEUTSCHENFACHPFLEGE und Kongresspräsident des MAIK-Kongress.

Menschen mit Bedarf an AKI, deren An- und Zugehörige sowie weitere Interessierte können sich mit Hilfe des Rabattcodes GKV-IPREG-TT-235496 kostenfrei zur Online-Diskussionsveranstaltung unter nachfolgendem Link anmelden: https://www.eventbrite.de/e/update-aki-2024-tickets-1076434658039?aff=oddtdtcreator.

Teilnehmer*Innen der Diskussionsrunde:
Michael Weller, Leiter der Abteilung 2 (Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung) im Bundesministerium für Gesundheit,
Anne Karnatz von der Techniker Krankenkasse,
Dr. Andreas Krokotsch vom Medizinischen Dienst Nord,
Peer Counselorin Maria-Cristina Hallwachs
Markus Behrendt vom IntensivLeben – Verein für beatmete und intensivpflichtige Kinder und Jugendliche e.V.

 

 

Neue Handlungsempfehlung zur ärztlichen Unbedenklichkeits-Bescheinigung im Rahmen der Außerklinischen Intensivpflege für behinderte Arbeitgeber*innen im Persönlichen Budget

Das AKI-Projektteam von der ISL e. V. hat jüngst eine neue Handlungsempfehlung zu den ärztlichen Unbedenklichkeits-Bescheinigungen für Laien- oder einfach qualifizierte Pflegepersonen im Persönlichen Budget (Arbeitgebermodell) veröffentlicht.

Zum Hintergrund:

Aktuell fordern die Krankenkassen von behinderten Arbeitgeber*innen im Persönlichen Budget mit Behandlungspflegeanteilen die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeits-Bescheinigung über die fachliche Eignung der Pflegeperson in häuslichen AKI-Versorgungen. Dies gilt bei Neueinstellung von Laien- oder einfach qualifizierten Pflegekräften.

Problematisch für die Betroffenen mit AKI-Bedarf ist jedoch, dass die verordnende*n Ärzt*innen sich zunehmend weigern, diese Unbedenklichkeits-Bescheinigung, für die ihnen meist völlig unbekannten Pflegepersonen, auszustellen. Zudem wird behinderten Arbeitgeber*innen seitens der Krankenkasse die Kompetenz (gemäß SGB IX) für die Verantwortungsübernahme hinsichtlich der Einstellung, Anleitung und ggf. Weiterbildung abgesprochen und auf die verordnende*n Ärzt*innen verlagert.

Aus Sicht des ISL e. V. entspricht es dem wesentlichen Kern vom Arbeitgebermodell und auch dem Persönlichen Budget, dass die Qualitätsmaßstäbe durch den Menschen mit Behinderung definiert werden. Vor diesem Hintergrund haben wir eine neue Handlungsempfehlung erarbeitet, die sowohl dem Willen des Gesetzgebers folgt als auch das Interesse der Krankenkasse auf eine qualitätsgesicherte Versorgung berücksichtigt, aber auch gleichzeitig die Gestaltungshoheit beim behinderten Arbeitgeber belässt.

Unter folgendem Link findet Ihr die neue Handlungsempfehlung zur ärztlichen Unbedenklichkeits-Bescheinigung im Rahmen der Außerklinischen Intensivpflege im Persönlichen Budget (Arbeitgebermodell) als PDF (die PDF ist leider noch nicht barrierefrei, wird aber in Kürze durch das AKI-Projektteam entsprechend bearbeitet und upgedatet.)

Außerklinische Intensivpflege: BMG und GKV-SV versichern, Versorgungsabbrüche zu vermeiden!

Bild mit Begriffen zur außerklinischen Intensivpflege Foto: ISLIm Rahmen der schrittweisen Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) sind die Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen und die Leistungserbringer gemäß § 132l Abs. 5 SGB V aufgefordert, gemeinsam neue einheitliche Verträge über die Versorgung von Men-schen mit Bedarf an Außerklinische Intensivpflege (AKI), einschließlich deren Vergütung und Abrechnung, bis zum 30.Juni 2024 zu schließen. Zum Stichtag 01.07.24, in nunmehr 14 Tagen, verlieren die vormaligen Verträge nach § 132a SGB V ihre Gültigkeit. In Gesprächen mit dem AKI-Projektteam der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL versichern das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) ihre Absicht, Versorgungsabbrüche in der Außerklinischen Intensivpflege aufgrund fehlender Leistungs- und Vergütungsverträge nach §132l SGB V, zu vermeiden.
Die Meldungen, die in den letzten Wochen bei der ISL eingegangen sind, machen deutlich, dass den Betroffenen nicht nur grundsätzliche Informationen zum derzeitigen Stand der Vertragsverhandlungen fehlen, sondern sie sich außerdem mit widersprüchlichen Aussagen der zuständigen Pflegedienste und Krankenkassen konfrontiert sehen. Dies schürt bei allen Beteiligten Ängste und Unsicherheiten, dass es aufgrund fehlender Leistungs- und Vergütungsverträge und des erheblichen Fachkräftemangels zu Umversorgungen oder gar Versorgungsabbrüchen kommen könnte.
Da die Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse nach § 132l Abs. 5 SGB V in den vergangenen 11 Monaten nur sehr schleppend und unter erheblicher Reibung vorangekommen sind, sowie vielfach noch Schiedsverfahren anhängig sind, richteten die Verbände der Selbstvertretung und Selbsthilfe und deren Patientenvertreter*innen am 29. Mai 2024 einen Brandbrief an die Politik. In diesem wurde nicht nur auf die Gefährdung der Versorgung von Menschen mit Bedarf an Außerklinischer Intensivpflege zum 1. Juli 2024 aufmerksam gemacht, sondern es wur-den vom Gesetzgeber umgehend Nachbesserungen im § 132l SGB V gefordert.

Vor diesem Hintergrund erfolgten in den letzten Wochen Gespräche des AKI-Teams der ISL mit dem BMG und dem GKV, in denen erneut nachdrücklich auf die hohe Vulnerabilität der Patient*innengruppe, welche auf eine kontinuierliche Versorgung mit dieser lebenserhaltenden Leistung angewiesen ist, hingewiesen wurde. Ferner wurden auch die hohen Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachkräfte nach den Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V thematisiert, da diese die Leistungserbringung von AKI in Bestandsversorgungen und im Persönlichen Budget erheblich erschweren. Weiterhin ist davon auszugehen, dass (noch) nicht alle Dienstleister der AKI, die mit den Verträgen nach § 132l SGB V geforderten Vorgaben erfüllen können. Zum Beispiel stehen aufgrund struktureller Mangellagen, der geforderten Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit verordnenden Vertragsärzt*innen oder weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern, im ambulanten Sektor hohe Hürden entgegen.

Im Ergebnis versicherten sowohl das BMG als auch der GKV-SV nun die Absicht, Versorgungsabbrüche im Bereich der AKI zu verhindern, ungeachtet dessen, ob neue einheitliche Verträge zur Versorgung von Patienten*innen zum 30.06.24 fristgerecht vorliegen. Das AKI-Projektteam der ISL wird die Entwicklungen in den kommenden Wochen weiter kritisch begleiten und ist der Meinung, dass die derzeitigen Gespräche und Bemühungen den Gesetzgeber jedoch keinesfalls von der Forderung entbinden, gesetzliche Nachbesserungen vorzunehmen, um auch zukünftig die Versorgungen von Menschen mit AKI-Bedarf im ambulanten Bereich sicherzustellen. Ziel muss nämlich sein, die Selbstbestimmung und freie Wahl des Wohn- und Versorgungsortes für AKI-Patient*innen zu gewährleisten, so wie gesetzlich und im Koalitionsvertrag zugesagt.

Schreiben von Herrn Bundesminister Lauterbach an die Patientinnen und Patienten.

AKI-Betroffene, die sich aktuell mit Versorgungsproblemen aufgrund des Stichtages 1. Juli 2024 für Versorgungsverträge nach § 132l SGB V konfrontiert sehen, möchten bitte mit dem AKI-Projektteam der ISL Kontakt aufnehmen. Das Projektteam ist über die AKI-Hotline unter der Rufnummer 030 – 235 935 199 sowie über die Mailadresse: aki@isl-ev.de

kobinet berichtet: Viel zu tun im Projekt zur außerklinischen Intensivpflege

Bild mit Begriffen zur außerklinischen Intensivpflege Foto: ISL

Berlin (kobinet) | Vor einigen Monaten hat kobinet-nachrichten das Projekt der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) zur Außerklinischen Intensivpflege (AKI) und damit einhergehend das Projektteam vorgestellt. Wie hat sich das Projekt bisher entwickelt? Welche Angebote für die betroffenen Menschen gibt es jetzt? Und wie gestaltet sich die Situation Betroffener derzeit? Über diese und weitere Fragen führte kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul ein Interview mit den Projektmitarbeiter*innen Henriette Cartolano, Eliza Gawin, Nina Hoffmann und Thomas Koritz.

Hier können Sie den ganzen Artikel von kobinet lesen. 

 

Mutter kämpft für ihren Sohn mit AKI Bedarf

Nachfolgender Brief einer verzweifelten Mutter, deren Sohn AKI Bedarf hat und dessen Versorgung gefährdet ist, erreichte das AKI Projektteam kürzlich. Gerne kommen wir der Bitte der Mutter nach und veröffentlichen ihren Hilferuf ans BMG und Herr Gesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach.

An das
Bundesministerium für Gesundheit
Herrn Minister Dr. Karl Lauterbach
11055 Berlin

Sehr geehrter Herr Minister,
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Mutter und Betreuerin eines seit 27 Jahren im Wachkoma befindlichen Sohnes. Mein Sohn ist intensivpflegepflichtig: er hat einen Bauchdeckenkatheter, eine Magensonde, eine Trachealkanüle und ist auf Sauerstoffgabe angewiesen.

Mein Mann und ich haben ihn davon 24 Jahre rund um die Uhr im häuslichen Bereich gepflegt und versorgt und somit dem Staat und der Krankenkasse enorme Kosten erspart.

Jetzt zum Problem:
Der Hausarzt bzw. die Arztpraxis will meinen Sohn nach 24 Jahren nicht mehr behandeln bzw. nichts mehr verordnen, weil hierzu ein Schreiben der Krankenkassen verschickt wurde, mit der Information das nur noch qualifizierte Fachärzte Intensivpflegepatienten versorgen dürfen. (Vielen Dank an Herrn Spahn). Zumal es ja sooo viele Fachärzte in Deutschland gibt.
Seit einem halben Jahr bin ich am Kämpfen, einen Arzt für meinen Sohn zu finden.

Inzwischen habe ich 100 x bei unserer Krankenkasse, der IKK classic angerufen. Ein Sachbearbeiter riet mir, mich von meinem Sohn zu lösen und ihn sterben zu lassen – schließlich sei mein Sohn nicht der Einzige, dem es so ergeht. „Große Klasse“.

Übrigens – mein Sohn zahlt selbst seine Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber wofür??? Auch die Hotline konnte mir keinen Arzt benennen: alle Fachärzte seien voll und nehmen keine Patienten mehr an.

Ich habe mit der Kassenärztlichen Vereinigung, mit Beatmet Leben, Stern TV, NDR Visite, dem Sozialverband, diversen Arztpraxen, der Rechtsanwaltskammer sowie der SPD bundesweit und regional Kontakt aufgenommen, um dieses Problem publik zu machen und zu beheben. Leider konnte mir keiner davon in irgendeiner Weise helfen.

So Herr Dr. Lauterbach, jetzt sind Sie am Zug: es kann doch nicht angehen, dass die Ärmsten der Armen und Schwächsten auf der Strecke bleiben und hier von staatlicher Seite nichts unternommen wird. Es ist 5 nach 12. Hierzu sei noch zu sagen „reanimieren“ auf Teufel heraus und dann im Regen stehen lassen.

Mein Sohn leidet unter cerebralen Krampfanfällen, der Katheter muss alle 4-5 Wochen gewechselt werden usw.. Er benötigt dringend Physiotherapie und Ergotherapie sowie Medikamente.

Was ist wichtiger, die digitale Patientenakte (ePA) oder Menschenleben??
Ich kämpfe nicht nur für meinen Sohn, sondern auch um die Menschen, die in gleicher Lage sind und hoffe von Ihrer Seite, dass es hier zügig eine Lösung gibt.

Können Sie es verantworten, das die Menschen wegen Nichtstun sterben?
Übrigens – mein Mann ist vor 4 Jahren verstorben, ich bin mittlerweile selbst schwer krank, sitze im Rollstuhl und habe diverse Krebs-OPs hinter mir und muss mich mit dieser heftigen Problematik seit einem halben Jahr rumschlagen. Es passiert ja leider nichts von Seiten der Politik.

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Annegret

Ein Jahr geht zu Ende

Grafik Weihnachten Betriebsferien

Ein ereignisreiches und herausforderndes Jahr, insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen Veränderungen in der Außerklinischen Intensivpflege, liegt hinter uns. Nun ist es Zeit innezuhalten, zu reflektieren, durchzuatmen und neue Kraft für das kommende Jahr zu schöpfen.

Dafür nehmen wir uns, das Projektteam, ein paar Tage Auszeit und machen

vom 15.12.2023 bis zum 08.01.2024 Betriebsurlaub.

In dieser Zeit wird die ISL-Hotline zur Außerklinischen Intensivpflege nicht besetzt sein. Außerdem finden keine Online-Treffen zum „Peer-Support und Einstiegsberatung“ oder sonstige Veranstaltungen statt.

E-Mails werden ab 02.01.2024 gelesen. In dringenden Fällen meldet sich das Team zurück.

Bitte habt Verständnis dafür, dass wir Eure weiteren telefonischen Anfragen und E-Mails erst nach unserer Rückkehr bearbeiten können.

Ab dem 08.01.2024 sind wir wie gewohnt wieder für Euch erreichbar. Das nächste Online-Treffen „Peer Support und Einstiegsberatung“ findet am 10.01.24. ab 18:00 Uhr statt. Anmeldungen bitte an die E-Mail-Adresse: aki@isl-ev.de

Informationen rund um die Außerklinischen Intensivpflege sowie über geplante Veranstaltungen für 2024 findet Ihr auf unserem Infoportal www.leben-mit-aki.de

Wir wünschen Euch eine wunderschöne und besinnliche Winter- und Adventszeit, ein friedliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr.

Mit den besten Weihnachtsgrüßen,

Euer AKI- Projektteam

Neue Handlungsanweisung für Betroffene mit Bedarf an Außerklinische Intensivpflege ohne Trachealkanüle oder invasiver Beatmung

Ausschnitt aus der Handlungsempfehlung

Das ISL Projektteam hat kürzlich eine neue Handlungsanweisung zum Ausfüllen der Verordnungsvordrucke 62 B und C für Betroffene mit Bedarf an Außerklinische Intensivpflege ohne Trachealkanüle oder invasiver Beatmung veröffentlicht.

Zum Hintergrund: Seit dem 01.01.2023 gelten für die Verordnung Außerklinischer Intensivpflege (AKI) sowie für die Erhebung und den Behandlungsplan drei neue Verordnungsformulare. Seitdem 31.10.2023 darf zur Verordnung von AKI nur noch das neue Formular 62B verwendet werden (siehe § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V) – das Formular 12 für die häusliche Krankenpflege hat seine Gültigkeit verloren.
Mit der neuen Handlungsanweisung und Kommentierung der Verordnungsvordrucke 62 B und C möchte das ISL Projektteam darauf aufmerksam machen, dass Leistungen zur AKI nicht ausschließlich auf ein vorhandenes Tracheostoma und /oder eine Beatmung beschränkt sind!

Vielmehr steht AKI auch Patientengruppen zu, die aufgrund heterogener Grunderkrankungen (z.B. Anfallsleiden, Stoffwechselerkrankungen, Querschnittslähmung u.a.) regelmäßig in lebensbedrohliche Krisen kommen können, weshalb die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegekraft oder einer Assistenzperson erforderlich ist. Der Bedarf an AKI muss immer im Kontext und in Kombination mit wesentlichen weiteren Funktionseinschränkungen – z.B. der Kognition, der (alterseingeschränkten) Fähigkeit zum Selbstmanagement oder schwerer motorischer Funktionsstörungen – bewertet werden.

Die Verordnung für Betroffene ohne Beatmung/Trachealkanüle besteht aus Formular 62 B – Seite 1 & 2 sowie dem Behandlungsplan-62 C. Formular 62 A ist nur bei vorhandenem Tracheostoma und/oder Beatmung notwendig.

Die ergänzende Handlungsanweisung mit Kommentierung der Verordnungsvordrucke 62 B und C wurde nun als PDF unter nachfolgendem Link Vordruckformulare 62 AKI (Außerklinische Intensivpflege) ohne Trachealkanüle oder invasive Beatmung – unsere Kommentare (leben-mit-aki.de) zum kostenlosen Download veröffentlicht.

Muster-Widerspruch bei Ablehnung von Außerklinischer Intensivpflege veröffentlicht

Screenshot von der Widerspruch-PDF

PRESSEMITTEILUNG ISL e.V | Berlin, 30. November 2023. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. – ISL hat im Rahmen des Projekts „Das Recht auf Außerklinische Intensivpflege – Begleitung der Umsetzung aus Betroffenenperspektive“ eine neue Handlungsempfehlung in Form eines Muster-Widerspruchs veröffentlicht. Dieser kann von Betroffenen gegen ablehnende Bescheide oder Leistungskürzungen durch die Krankenkassen für die lebenssichernde Leistung der Außerklinischen Intensivpflege genutzt werden.

Seit dem Stichtag 31.10.23 ist der Prozess der Umsteuerung von Häuslicher Krankenpflege (HKP) auf AKI abgeschlossen. Die Rechtssicherheit für den Erhalt der lebenssichernden Leistung ist in vielen Fällen nicht gegeben, obwohl der Personenkreis laut Gesetzgeber weder eingeengt noch ausgeweitet werden sollte.

Bei der Handlungsempfehlung handelt es sich um einen anwaltlich geprüften Muster-Widerspruch als barrierefrei ausfüllbares PDF-Formular. Hiermit bekommen Versicherte ein wichtiges Hilfsinstrument zur Hand, um frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einzulegen.

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.

Betroffene können den Muster-Widerspruch auf dem Online-Informationsportal „Leben mit AKI“ unter Handlungsempfehlungen kostenlos als ausfüllbares PDF-Formular herunterladen: https://leben-mit-aki.de/handlungsempfehlungen/

Das Projekt „Das Recht auf Außerklinische Intensivpflege – Begleitung der Umsetzung aus Betroffenenperspektive“ wird von der Aktion Mensch gefördert.

Die „Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)“ ist eine menschenrechtsorientierte Selbstvertretungsorganisation und die Dachorganisation der Zentren für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen. Sie wurde nach dem Vorbild der US-amerikanischen „Independent Living Movement“ gegründet, um die Selbstbestimmung behinderter Menschen auch in Deutschland durchzusetzen.

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