Online-Workshop für AKI-Betroffene zu den neuen Verordnungsformularen in der Außerklinischen Intensivpflege

PRESSEMITTEILUNG ISL e.V | Berlin, 21. September 2023. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) veranstaltete am 18.09.2023 einen Online-Workshop für Betroffene zum Thema „neue Verordnungsformulare in der Außerklinischen Intensivpflege“.

Hintergrund ist, dass der vorgängige Anspruch auf Außerklinische Intensivpflege (AKI) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP Nr. 24 im Leistungsverzeichnis) mit Ende der Übergangsfrist zum 31.10.2023 in den neuen § 37c SGB V überführt wird und entsprechende Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren. Menschen, die bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt wurden, benötigen jetzt AKI.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Verordnung Außerklinische Intensivpflege sowie für die Erhebung und den Behandlungsplan 3 neue Verordnungsformulare: Formular 62 A (Ergebnis der Erhebung), Formular 62 B (Verordnung AKI) und Formular 62 C (Behandlungsplan).

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Außerklinische Intensivpflege – Änderungen zur Verordnung und Potenzialerhebung in Kraft

Berlin (kobinet) berichtet: Die im Juli 2023 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderungen zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) traten am 15. September 2023 in Kraft. Ziel der Anpassungen ist es nach Informationen des G-BA, zu einer kontinuierlichen Versorgung der Patientinnen und Patienten beizutragen. Der G-BA reagierte mit den Änderungen seiner AKI-Richtlinie auf die weiterhin zu niedrige Zahl verordnender und potenzialerhebender Ärztinnen und Ärzte. Zwar stieg die Anzahl insbesondere in den letzten Monaten an, allerdings ist der Bedarf bislang noch nicht gedeckt. Bis Ende 2024 gilt nunmehr eine Ausnahmeregelung für die vom Gesetzgeber vorgesehene Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus hat der G-BA den Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitert, die das Entwöhnungspotenzial erheben können. Zudem ist der Kreis der verordnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte erweitert worden, heißt es in der Presseinformation des G-BA.

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Außerklinische Intensivpflege: Internetseite mit Erfahrungsberichten Betroffener veröffentlicht

PRESSEMITTEILUNG ISL e.V | Berlin, 11. September 2023. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) veröffentlicht heute ihre Internetseite mit Erfahrungsberichten Betroffener zur Umsetzung von Außerklinischer Intensivpflege (AKI).

Hintergrund ist der, dass Menschen, die bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP) versorgt wurden, jetzt eine Verordnung über AKI benötigen.

„Als ISL empfangen wir seit Monaten viele Nachrichten von Betroffenen, sowie Angehörigen, die derzeit durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) mit unzumutbaren Herausforderungen und existenziellen Schwierigkeiten konfrontiert werden“, so Projektmitarbeiterin Eliza Gawin, die selbst mit AKI lebt. „Viele Menschen, wir reden hier von circa 21.000 AKI-Nutzer*innen in Deutschland, sehen ihre Versorgung und damit ihre selbstbestimmte Lebensführung in Gefahr“, so Gawin weiter.

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Online-Veranstaltung: Außerklinische Intensivpflege und ihre Verordnungsformulare

Berlin (kobinet) berichtet: Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) lädt zu einer Online-Veranstaltung zum Thema „Außerklinische Intensivpflege und ihre Verordnungsformulare“ ein. Die Veranstaltung findet am 18. September 2023 von 16:00 bis 19:00 Uhr online über Zoom statt. Die Anmeldung bis 14. September mit einer Mail an anmeldung@leben-mit-aki.de möglich. Es gibt 50 Plätze. Die Teilnahme ist kostenlos. Die Einwahl wird nach der Anmeldefrist verschickt, heißt es in der Veranstaltungsankündiugng der ISL. Referent*in ist Henriette Cartolano vom Verein INTENSIVkinder zuhause.

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Außerklinische Intensivpflege in Gefahr – Gesetzentwurf könnte Probleme lösen

Bremen (kobinet) berichtet: Horst Frehe als Vorstand der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) und der Assistenzgenossenschaft Bremen geG (AG) sowie als ehrenamtlicher Sprecher des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) sieht durch die Einschränkungen der Krankenkassen die Intensivpflege bei behinderten Menschen, die diese selbst oder mit Pflegediensten organisieren, massiv gefährdet. Der langjährig in der Behindertenpolitik Aktive hat daher zusammen mit anderen Juristinnen und Juristen aus dem Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) einen Gesetzentwurf geschrieben, um einen Ausweg zu schaffen.

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Außerklinische Intensivpflege – Warnung vor lebensbedrohlichen Versorgungsabbrüchen

Berlin (kobinet) berichtet: Außerklinische Intensivpflege kann zum 31. Oktober 2023 nur noch nach den Regeln der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat letzte Woche den Antrag der Patientenvertretung auf eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung mit Verweis auf die Rechtslage abgelehnt. Die maßgeblichen Patientenorganisationen blicken nun mit großer Sorge in den Herbst.  Denn trotz intensiver Bemühungen der Selbstverwaltung zeigt sich, dass eine flächendeckende Versorgung der von der AKI betroffenen Leistungsberechtigten bis zum 31. Oktober 2023 nicht sichergestellt werden kann. Sowohl Ärztinnen und Ärzte, die zukünftig nach den Regelungen der AKI-RL verordnen, als auch die Ärztinnen und Ärzte, welche die vor der Verordnung erforderliche Potenzialerhebung durchführen sollen, stehen bisher noch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung.

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Patient*innen, die außerklinische Intensivpflege benötigen droht lebensbedrohliche Unterversorgung

Berlin (kobinet) berichtet: Am 31. Oktober 2023 tritt Art. 2 des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) und damit eine Neufassung von § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V in Kraft. Dies hat zur Folge, dass Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege (nicht nur zwingend Beatmungspflege, also zum Beispiel auch bei neurologischen Erkrankungen wie Epilepsie oder Stoffwechselerkrankungen) ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) nach § 37 Absatz 2 SGB V haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann für diese Patient*innen ausschließlich ein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) nach § 37c SGB V.

Patient*innen mit einem besonders hohen Bedarf an Überwachung ihrer Vitalfunktionen, die außerhalb von Kliniken unterstützt werden, droht eine lebensbedrohliche Unterversorgung, so dass der Gesetzgeber hier dringend handeln muss.

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